Nur noch zwei Geldspielgeräte in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen erlaubt

Mit dem 10. November 2019 greift eine Änderung in Artikel 5 der sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung. Demnach dürfen in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, nur noch höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

 

Konkret heißt das: Wer bislang die maximale Anzahl von drei erlaubten Geldspielgeräten aufgestellt hatte, muss ab sofort eins davon abbauen.